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Ausbildungsvertrag Urlaub



Auch der Urlaubsanspruch eines Auszubildenden muss im Ausbildungsvertrag genau geregelt sein. Grundsätzlich ist es aber so, dass die gesetzlichen Bestimmungen gelten, falls die Eintragungen hier nicht gemacht wurden. Nur sollte man trotzdem darauf achten, dass der Ausbildungsvertrag alle wichtigen Punkte enthält und nur dann unterschreiben, wenn er den Anforderungen entspricht und keine Fragen aufwirft, die nicht beantwortet werden.

Laut gesetzlicher Regelung besteht ein Urlaubsanspruch für Auszubildende, die noch nicht 16 Jahre alt sind von mindestens 30 Werktagen pro Kalenderjahr. Zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr besteht ein Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Zwischen 17 und 18 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 25 Werktage im Jahr. Wer über 18 ist, hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.

Wichtig ist zu wissen, dass diese gesetzlich geregelten Urlaubstage pro Kalenderjahr gelten, das bedeutet, wenn ein Jugendlicher zum 1. August seine Ausbildung anfängt, so hat er im laufenden Kalenderjahr nur einen anteiligen Anspruch auf Urlaub, und zwar für die Monate von August bis Dezember. Der volle Urlaubsanspruch besteht dann erst im darauf folgenden Jahr für die Zeit von Januar bis Dezember.

Wenn die Firma Betriebsurlaub macht, so muss der Auszubildende seinen Urlaub auch entsprechend planen, wird aber wahrscheinlich noch genügend Urlaubstage übrig haben um sie sinnvoll nach eigenem Bedarf planen zu können.

Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit. Bis dahin kann in Einzelfällen ein Urlaub genehmigt werden, der nach Anzahl der bereits absolvierten Monate anteilig bereits fällig geworden ist.