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Ausbildungsvertrag ProbezeitWährend der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Merkt der Ausbilder, dass der Auszubildende für diesen Beruf nicht geeignet ist, so wäre das ein Kündigungsgrund. Aber auch wenn der Auszubildende ständig zu spät kommt, ihm zugewiesene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausführt, darf der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis kündigen. Der Auszubildende darf ebenfalls kündigen, und das auch hier mit einer Frist von zwei Wochen. Fühlt er sich im Betrieb nicht wohl oder stellt er sogar fest, dass er für diesen Beruf nicht geeignet ist, wäre auch das ein Kündigungsgrund. Die Kündigung eines Ausbildungsvertrags ist jedoch auch später noch möglich, zumindest für den Auszubildenden, jedoch hat er sich dann an längere Fristen zu halten. Nach der Probezeit beträgt diese Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen. Genaue Details hierzu müssen im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Der Ausbilder kann nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündigen, zum Beispiel, wenn die Firma in Insolvenz geht oder aber der Auszubildende im Betrieb kriminell wird, nicht mehr zur Arbeit erscheint oder ähnliche Dinge. Es gibt sogar Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigung in besonders eklatanten Fällen. Genauere Regelungen kann man online nachlesen. |